Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 81 Betriebsmittel
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 03.03.2009 – B 1 A 1/08 RZitiert von 7
- ArbG Berlin, 03.06.2016 – 28 Ca 3388/16
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- LSG NRW, 28.04.2006 – L 4 U 81/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.